Laschke Reisen 2020

162 Informationen 5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, LaG nachzuweisen, dass LaG überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von LaG geforderte Entschädigungs- pauschale. 5.4. LaG behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, so- weit LaG nachweist, dass LaG wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist LaG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berück- sichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Ver- wendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 5.5. Ist LaG infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat LaG unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten. 5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von LaG durch Mitteilung auf einem dauerhaften Daten- träger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie LaG 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.7. Der Abschluss einer Reiserücktritts- kostenversicherung sowie einer Versi- cherung zur Deckung der Rückführungs- kosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Umbuchungen 6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hin- sichtlich des Reisetermins, des Reise- ziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leis- tungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil LaG keine, un- zureichende oder falsche vorvertragli- che Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann LaG bei Einhal- tung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Rei- senden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stor- nostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25 pro betroffenen Reisenden. 6.2. Umbuchungswünsche des Kun- den, die nach Ablauf der Fristen er- folgen, können, sofern ihre Durchfüh- rung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ge- mäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchge- führt werden. Dies gilt nicht bei Umbu- chungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 7. Rücktritt wegen Nichterrei- chens der Mindestteilnehmerzahl 7.1. LaG kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von LaG beim Kun- den muss in der jeweiligen vorvertrag- lichen Unterrichtung angegeben sein. b) LaG hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) LaG ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise un- verzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durch- geführt wird. d) Ein Rücktritt von LaG später als 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Rei- sedauer von mehr als sechs Tagen / später als 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 Ta- gen und höchstens 6 Tagen später als 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlun- gen unverzüglich zurück. 8. Kündigung aus verhaltensbe- dingten Gründen 8.1. LaG kann den Pauschalreisever- trag ohne Einhaltung einer Frist kün- digen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von LaG nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages ge- rechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursäch- lich auf einer Verletzung von Informati- onspflichten von LaG beruht. 8.2. Kündigt LaG , so behält LaG den Anspruch auf den Reisepreis; LaG muss sich jedoch den Wert der erspar- ten Aufwendungen so wie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die LaG aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Kunden/ Reisenden 9.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat LaG oder seinen Reise- vermittler, über den er die Pauschalrei- se gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von LaG mitgeteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reise- mängeln erbracht, so kann der Reisen- de Abhilfe verlangen. b) Soweit LaG infolge einer schuldhaf- ten Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadens- ersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Ver- treter von LaG vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von LaG vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an LaG unter der mitgeteilten Kontakt- stelle von LaG zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von LaG bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unter- richtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisever- mittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von LaG ist beauf- tragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pau- schalreisevertrag wegen eines Reise- mangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er LaG zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von LaG verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäck- verspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen e) Der Reisende wird darauf hingewie- sen, dass Gepäckverlust, -beschädi- gung und –verspätung im Zusammen- hang mit Flugreisen nach den luftver- kehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zu- ständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und LaG kön- nen die Erstattungen aufgrund interna- tionaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. f) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschä- digung oder die Fehlleitung von Rei- segepäck unverzüglich LaG , seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesell- schaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung von LaG für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wur- den, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt . Möglicherweise darüber REISEBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALREISEN (gültig seit 01.07.2018) der Omnibus-

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