Laschke Reisen 2020

161 Informationen und Reiseverkehr Laschke GmbH doch Verständnis dafür, dass bis zur Übermittlung Ihres Buchungswunsches aus sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen möglich sind, die wir uns deshalb ausdrücklich vorbehal- ten müssen. Über diese werden wir Sie selbstverständlich vor Vertragsab- schluss unterrichten. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reise- leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von LaG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind LaG vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 3.2. LaG ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüg- lich nach Kenntnis von dem Ände- rungsgrund auf einem dauerhaften Da- tenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständ- lich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 3.3. Im Fall einer erheblichen Ände- rung einer wesentlichen Eigenschaft ei- ner Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berech- tigt, innerhalb einer von LaG gleich- zeitig mit Mitteilung der Änderung ge- setzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder un- entgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von LaG gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 3.4. Eventuelle Gewährleistungsan- sprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte LaG für die Durch- führung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzrei- se bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten 4. Preiserhöhung; Preissenkung 4.1. LaG behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgen- den Regelungen vor, den im Pauschal- reisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder an- dere Energieträger, b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Rei- seleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) eine Änderung der für die betref- fende Pauschalreise geltenden Wech- selkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt. 4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern LaG den Reisen- den in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt. 4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt: a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann LaG den Reisepreis nach Maß- gabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: * Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann LaG vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. * Anderenfalls werden die vom Be- förderungsunternehmen pro Beförde- rungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Be- förderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann LaG vom Kunden verlangen. b) Bei Erhöhung der Steuern und sons- tigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für LaG verteuert hat 4.4. LaG ist verpflichtet, dem Kunden/ Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräu- men, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für LaG führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von LaG zu erstatten. LaG darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die LaG tatsächlich entstandenen Verwal- tungsausgaben abziehen. LaG hat dem Kunden/Reisenden auf dessen Verlan- gen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. 4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von LaG gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung ge- setzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder un- entgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Lag gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten 5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Rei- sebeginn vom Pauschalreisevertrag zu- rücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber LaG unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. 5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert LaG den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann LaG eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungs- ort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Um- stände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhn- lich, wenn sie nicht der Kontrolle von LaG unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen ge- troffen worden wären. LaG hat die nachfolgenden Entschädi- gungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittser- klärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen fest- gelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei LaG wird die pauschale Ent- schädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet. Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseausschreibung / Entschädigung in % des Reisepreises Zugang vor Reisebeginn A B C D E bis 90. Tag 26,- € 26,- € 26,- € 20% 20% bis 60. Tag 26,- € 10% 10% 25% 25% 59. bis 49. Tag 20% 25% 25% 25% 25% 48. bis 43. Tag 20% 25% 25% 25% 40% 42. bis 31. Tag 20% 25% 35% 35% 40% 30. bis 21. Tag 30% 30% 35% 50% 50% 20. bis 15. Tag 40% 40% 50% 50% 60% 14. bis 8. Tag 60% 60% 60% 70% 80% 7. bis 3. Tag 80% 80% 80% 80% 80% 1. Tag und Nichtanreise 90% 90% 90% 90% 90%

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