Winter - Frühjahr 2022/2023
REISEBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALREISEN der Omnibus- und Reise 42 Informationen 5.4. LaG behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit LaG nachweist, dass LaG wesentlich höhere Auf- wendungen als die jeweils anwend- bare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist LaG verpflichtet, die geforderte Entschädigung un- ter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Rei- seleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 5.5. Ist LaG infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reiseprei- ses verpflichtet, hat LaG unverzüg- lich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten. 5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von LaG durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu ver- langen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Be- dingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall recht- zeitig, wenn sie LaG 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.7. Der Abschluss einer Reise- rücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Un- fall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Umbuchungen 6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Ände- rungen hinsichtlich des Reiseter- mins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförde- rungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil LaG keine, unzureichende oder falsche vor- vertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übri- gen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorge- nommen, kann LaG bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Um- buchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbuchung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts an- deres im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaf- fel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 1 26,- pro betroffenen Reisenden. 6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fris- ten erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pau- schalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzei- tiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbu- chungswünschen, die nur gering- fügige Kosten verursachen. 7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 7.1. LaG kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zu- rücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zu- gangs der Rücktrittserklärung von LaG beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unter- richtung angegeben sein. b) LaG hat die Mindestteilnehmer- zahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzuge- ben. c) LaG ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Rei- se unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilneh- merzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt von LaG später als 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen / später als 7 Tage vor Rei- sebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 Tagen und höchstens 6 Tagen später als 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reise- dauer von weniger als 2 Tagen vor Reisebeginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis ge- leistete Zahlungen unverzüglich zurück. 8. Kündigung aus verhaltensbe- dingten Gründen 8.1. LaG kann den Pauschalreise- vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende un- geachtet einer Abmahnung von LaG nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig ver- hält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertrags- widrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informations- pflichten von LaG beruht. 8.2. Kündigt LaG, so behält LaG den Anspruch auf den Reisepreis; LaG muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen so wie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die LaG aus einer ander- weitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Kunden/Rei- senden 9.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat LaG oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu infor- mieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von LaG mitgeteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige / Abhilfever- langen a) Wird die Reise nicht frei von Rei- semängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit LaG infolge einer schuld- haften Unterlassung der Mängelan- zeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minde- rungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von LaG vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von LaG vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an LaG unter der mitgeteilten Kontaktstel- le von LaG zur Kenntnis zu brin- gen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von LaG bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängel- anzeige auch seinem Reisevermitt- ler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von LaG ist beauf- tragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pau- schalreisevertrag wegen eines Rei- semangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er LaG zuvor eine an- gemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von LaG verwei- gert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen e) Der Reisende wird darauf hin- gewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden un- verzüglich vor Ort mittels Scha- densanzeige („P.I.R.“) der zustän- digen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und LaG können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ableh- nen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäck- beschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. f) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich LaG, seinem Vertreter bzw. seiner Kon- taktstelle oder dem Reisevermitt- ler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Scha- denanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung von LaG für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resul- tieren und nicht schuldhaft herbei- geführt wurden, ist auf den dreifa- chen Reisepreis beschränkt . Mög- licherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luft- verkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 10.2. LaG haftet nicht für Leis- tungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleis- tungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sport- veranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistun-
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