Winter - Frühjahr 2022/2023

verkehr Laschke GmbH Anwendbare Stornostaffel gemäß Reiseaus- schreibung / Entschädigung in % des Reisepreises Zugang vor Reise- beginn A B C D E bis 90. Tag 26,- € 26,- € 26,- € 26,- € 20% bis 60. Tag 26,- € 26,- € 26,- € 20% 25% 59. bis 49. Tag 20% 25% 25% 25% 40% 48. bis 43. Tag 20% 25% 25% 25% 40% 42. bis 31. Tag 20% 25% 35% 35% 50% 30. bis 21. Tag 30% 30% 35% 50% 60% 20. bis 15. Tag 40% 40% 50% 50% 60% 14. bis 8. Tag 60% 60% 60% 70% 80% 7. bis 3. Tag 80% 80% 80% 80% 80% 1. Tag und Nicht- anreise 90% 90% 90% 90% 90% 41 Informationen uns deshalb ausdrücklich vorbe- halten müssen. Über diese wer- den wir Sie selbstverständlich vor Vertragsabschluss unterrichten. Abweichungen wesentlicher Eigen- schaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pau- schalreisevertrages, die nach Ver- tragsabschluss notwendig werden und von LaG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind LaG vor Reisebeginn gestattet, so- weit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 3.2. LaG ist verpflichtet, den Kun- den über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch Email, SMS oder Sprach- nachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu infor- mieren. 3.3. Im Fall einer erheblichen Än- derung einer wesentlichen Eigen- schaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vor- gaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, in- nerhalb einer von LaG gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetz- ten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreise- vertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von LaG gesetzten Frist ausdrücklich gegen- über diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Ände- rung als angenommen. 3.4. Eventuelle Gewährleistungs- ansprüche bleiben unberührt, so- weit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte LaG für die Durchführung der ge- änderten Reise bzw. einer even- tuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten 4. Preiserhöhung; Preissenkung 4.1. LaG behält sich nach Maß- gabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschalreisevertrag ver- einbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit a) eine Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen auf- grund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) eine Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenab- gaben, Hafen- oder Flughafenge- bühren, oder c) eine Änderung der für die be- treffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse sich unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt. 4.2. Eine Erhöhung des Reiseprei- ses ist nur zulässig, sofern LaG den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhö- hung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt. 4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt: a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach 4.1a) kann LaG den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: * Bei einer auf den Sitzplatz be- zogenen Erhöhung kann LaG vom Kunden den Erhöhungsbetrag ver- langen. * Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Er- höhungsbetrag für den Einzelplatz kann LaG vom Kunden verlangen. b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den ent- sprechenden, anteiligen Betrag he- raufgesetzt werden. c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für LaG verteuert hat 4.4. LaG ist verpflichtet, dem Kun- den/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebe- ginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für LaG führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von LaG zu erstatten. LaG darf jedoch von dem zu erstattenden Mehr- betrag die LaG tatsächlich ent- standenen Verwaltungsausgaben abziehen. LaG hat dem Kunden/ Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn ein- gehend beim Kunden zulässig. 4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von LaG gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist ent- weder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalrei- severtrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von Lag gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten 5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisever- trag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber LaG unter der vorste- hend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. 5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert LaG den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann LaG eine angemessene Ent- schädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von LaG zu vertreten ist. LaG kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestim- mungsort oder in dessen unmittel- barer Nähe unvermeidbare, außer- gewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschal- reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstän- de sind unvermeidbar und außer- gewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von LaG unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getrof- fen worden wären. LaG hat die nachfolgenden Ent- schädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Unter Beachtung des Zeitpunkts des Zu- gangs der Rücktrittserklärung des Kunden bei LaG wird die pauschale Entschädigung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet. 5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, LaG nachzuwei- sen, dass LaG überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von LaG ge- forderte Entschädigungspauschale.

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