Sommer 2018

166 Informationen REISEBEDINGUNGEN FÜR PAUSCHALREISEN & TAGESFAHRTEN Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden Bestimmungen werden Inhalt des zwischen Ihnen und der Laschke GmbH und BTS – Bus Touristik Service GmbH , nachste- hend „Reiseveranstalter“ oder „Veranstal- ter“ genannt, im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie die Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch. 1. Abschluss des Reisevertrages 1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reisean- meldung und Reisebestätigung) einschließ- lich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebe- stätigung auszuhändigen. Dazu ist der Rei- severanstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebe- ginn, nicht verpflichtet. Ziffer 1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich elektronisch bestätigt. 1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisen- de 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax und E-Mail 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Ver- anstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Ver- tragsschluss. 1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, wo- rauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziffer 1.1. geschlossen werden. 1.4. Eine von der Reiseanmeldung abwei- chende Reisebestätigung ist ein neuer Ver- tragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. 2. Vermittelte Leistungen Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zu- sätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermitt- lungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahr- lässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß. 3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizei- liche Formalitäten 3.1. Der Veranstalter unterrichtet grund- sätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Ein- reisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizei- liche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (ein- schließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen). 3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziffer 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. 3.3. Kann die Reise infolge fehlender per- sönlicher Voraussetzungen für den Reise- beginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zu- rückzuführen ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziffer 9. (Rücktritt) entsprechend. 4. Zahlungen 4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erfor- derlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt. 4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind bei Mehrtagesreisen 20% des Reise- preises zzgl. der volle Versicherungsbetrag und evtl. Eintrittskarten zu zahlen, bei Tages- fahrten 7 Tage nach Erhalt der Buchungsbe- stätigung der volle Reisepreis. 4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen – bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziffer 13. allerdings frühestens zwei Wochen – vor Rei- sebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungs- schein), zu zahlen. 4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reise- preises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungs- schein). 5. Leistungen 5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrück- lich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisen- den vor Reiseanmeldung hierüber informiert. 5.2. Änderungen in der Programmabfolge können vom Reiseveranstalter während der Reise jederzeit, ohne Vorankündigung, vor- genommen werden. 5.3. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbe- schreibung (Prospekt/ Katalog) sowie den wei- teren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. 6. Preisänderungen 6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertrag- sabschluss konkret eintretend einer Erhö- hung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Prei- serhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkur- santeil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt. 6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zuläs- sige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären. 6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertrags- schluss um mehr als 5 % des Gesam- treisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehr- preis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. 7. Leistungsänderungen 7.1. Änderungen und Abweichungen einzel- ner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zu- lässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 7.2. Eine zulässige Änderung einer wesent- lichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären. 7.3. Im Fall der erheblichen Änderung ei- ner wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer minde- stens gleichwertigen anderen Reise verlan- gen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt. 8. Ersatzreisende Der Reisende kann sich bis zum Reisebe- ginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerforder- nissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Ver- anstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Ge- samtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entste- henden Mehrkosten. 9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise 9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende ver- pflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesam- treisepreis je nach Reiseart und Rücktritts- zeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen: Busreisen bis zum 60. Tag vor Reisebeginn: 26.- 1 vom 59. – 31. Tag vor Reisebeginn: 25 % vom 30. – 21. Tag vor Reisebeginn: 30 % vom 20. – 15. Tag vor Reisebeginn: 40 % vom 14. – 08. Tag vor Reisebeginn: 60 % vom 07. – 03. Tag vor Reisebeginn: 80 % bei späterem Rücktritt oder Nichtantritt: 90 % Flugreisen & kombinierte Bus-/Flugreisen (Reisen mit Hin- und /oder Rückflug) bis zum 90. Tag vor Reisebeginn: 20 % vom 89. – 43. Tag vor Reisebeginn: 25 % vom 42. – 29. Tag vor Reisebeginn: 35 % vom 28. – 15. Tag vor Reisebeginn: 50 % vom 14. – 08. Tag vor Reisebeginn: 70 % vom 07. – 03. Tag vor Reisebeginn: 80 % bei späterem Rücktritt oder Nichtantritt: 90 % See- und Flusskreuzfahrten & kombinierte Bus-/Schiffsreisen (inklusive Hurtigruten) bis zum 90. Tag vor Reisebeginn: 20 % vom 89. – 49. Tag vor Reisebeginn: 25 % Vom 48. – 31. Tag vor Reisebeginn: 40 % Vom 30. – 21. Tag vor Reisebeginn: 50 % Vom 20. – 15. Tag vor Reisebeginn: 60 % Vom 14. – 03. Tag vor Reisebeginn: 80 % bei späterem Rücktritt oder Nichtantritt: 90 % des vollen Reisepreises. Kartenpreise und Flugkostenanteile zu 100 %. Tagesfahrten bis drei Tage vor Reisebeginn 1 5,- danach der volle Reisepreis. Maßgeblich ist bei kom- binierten Reisen die konkrete Bezeichnung der Reise im Prospekt bzw. Katalog. 9.2. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei. 9.3. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 9.1. bis 9.2. entsprechend an- gewandt. 10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme ent- sprechender Umbuchungen etc. ein Bear- beitungsentgelt von pauschaliert 25.- EURO verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, de- ren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reisever- anstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reise- leistungen erwerben kann.

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