Sommer 2018

167 Informationen (gültig bis 30.06.18) 11. Reiseabbruch Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch ge- nommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungs- pflichten 12.1. Der Veranstalter kann den Reisever- trag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veran- stalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vor- teile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersat- zansprüche im Übrigen bleiben unberührt. 12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten. 13. Mindestteilnehmerzahl 13.1. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt bei allen im Katalog angebotenen Reisen (wenn nicht anders ausgeschrieben) 20 Personen. 13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilneh- merzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen; bei Tages- fahrten spätestens 4 Tage vor Abfahrt. 13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehr- preis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegen- über geltend zu machen. 13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten. 14. Kündigung infolge höherer Gewalt 14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beein- trächtigung erheblicher Art durch bei Ver- tragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages. 14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB. 14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 14.4. Informationspflichten des Veranstal- ters im Übrigen bleiben unberührt. 15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden 15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiselei- stungen kann der Reisende Abhilfe (Man- gelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzlei- stung) verlangen. 15.2. Reisemängel sind am Urlaubsort beim Reiseleiter anzuzeigen. Ist am Urlaubsort kein Reiseleiter vorhanden, sind Reisemän- gel direkt beim Veranstalter anzuzeigen (Er- reichbarkeiten, Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Dies gilt dann nicht, wenn die Mängelanzeige dem Reisenden wegen erheblicher Schwie- rigkeiten unzumutbar ist. Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabset- zung des Reisepreises zu. 15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erfor- derlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Ver- anstalters. 15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reise- mangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstrei- cht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverwei- gerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wich- tigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. 15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung ver- langen (Berechnung nach § 651 e Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädi- gungsansprüche. 15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündi- gung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Be- förderung Bestandteil des Reisevertrages ist. 15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadens- ersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. 16. Haftungsbeschränkung 16.1. Die vertragliche Haftung des Veran- stalters für Schäden, die nicht Körperschä- den sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig her- beigeführt wird, oder 16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden al- lein wegen eines Verschuldens eines Leis- tungsträgers verantwortlich ist. 16.2. Gelten für eine von einem Leistungs- träger zu erbringende Reiseleistung inter- nationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter ge- genüber dem Reisenden auf diese Über- einkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. 17. Ausschlussfrist und Verjährung 17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reise- leistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB – ausgenommen Körperschäden – hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eige- nes Verschulden nicht eingehalten werden konnte. 17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. – ausgenommen Körper- schäden – verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Man- gels an den Veranstalter durch den Reisen- den. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren. 18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform Der Reiseveranstalter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbrau- cherschlichtungsstelle teil. Bei Vertragsab- schlüssen über unsere Internetseite oder mittels E-Mail besteht die Möglichkeit der Online Streitbeilegung unter http://ec.euro- pa.eu/consumers/odr. 19. Rechtswahl und Gerichtsstand 19.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht An- wendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. 19.2. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht ange- wendet wird, findet bezüglich der Rechtsfol- gen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 19.3. Der Reisende kann den Reiseveran- stalter nur an deren Sitz verklagen. 19.4. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Rei- senden bzw. Vertragspartner des Reisever- trages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder ge- wöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart. 19.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisen- den günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. 20. Unwirksamkeit einzelner Bestim- mungen und Datenschutzhinweis 20.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestim- mungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Üb- rigen. 20.2. Der Reiseveranstalter macht gemäß § 33 BDSG darauf aufmerksam, dass er die personenbezogenen Daten des Reisenden in seiner EDV im Rahmen der notwendigen Abwicklung der einzelnen Reise und für seine eigenen werblichen Zwecke speichert. Veranstalter: Omnibus- und Reiseverkehr Laschke GmbH Eifelring 63, 53879 Euskirchen Telelefon : 02251/61206 + 64025 Fax : 02251/65800 E-Mail : kontakt@laschke-reisen.de Internet : www.laschke-reisen.de BTS – Bus Touristik Service GmbH Köln Postfach 270445, 50510 Köln Ein Touristikunternehmen der Omnibus- und Reiseverkehr Laschke GmbH Eifelring 63, 53879 Euskirchen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjE3NzE=